Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich


Steuer auf Berufsunfähigkeitsrente
Besteuerung BU Rente

Alterseinkünftegesetz regelt Steuer auf BU Rente

Auch Renten aus BU Versicherungen werden 2015 steuerlich belastet. Im Jahr 2005 wurde das Alterseinkünftegesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz ist es jetzt deutlich einfacher, Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich abzusetzen. Gleichzeitig ist es aber notwendig, die späteren Renten zu versteuern. Allerdings ist eine Versteuerung nicht vollumfänglich notwendig, sondern Steuern auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit werden lediglich auf den Ertragsanteil der Rente erhoben.

Die heute gesetzlich Versicherten erhalten bei Berufsunfähigkeit von der Rentenversicherung eine BU-Rente im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit. Nur Personen, die vor 02. Januar 1961 geboren sind, können noch auf die gesetzliche BU-Versicherung zählen.

 

Junge Menschen, die sich 2015 in einer Ausbildung befinden oder in Ihren neuen Beruf starten sollten sich im BU Ratgeber im Bereich Berufseinsteiger oder bei den Berufsgruppen unter Schüler und Berufsanfänger zur privaten BU Versicherung informieren.

 

Die Höhe der Steuern auf Berufsunfähigkeitsrente

  • In welcher Höhe Steuern auf die BU-Rente erhoben werden, wird individuell berechnet.
  • So haben Steuerpflichtige in Deutschland einen Grundfreibetrag, der im Jahr 2011 auf 8.004 Euro festgelegt wurde.
  • Für das Jahr 2012 bleibt der Grundfreibetrag aus dem Jahr 2011 bestehen.
  • Für das Jahr 2013 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende 8.130 Euro und für Ehepartner 16.260 Euro.
  • Im Jahr 2014 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende 8.354 Euro und für Eheleute 16.708 Euro.
  • Im Jahr 2015 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende 8.472 Euro und für Eheleute 16.944 Euro.

Nur Renten, die diesen Betrag übersteigen, müssen versteuert werden. Geringere Berufsunfähigkeitsrenten sind demnach steuerfrei.


Sollte die private Rente wegen Berufsunfähigkeit diesen Steuerfreibetrag übersteigen, müssen Steuern ans Finanzamt abgeführt werden. Gemäß der Durchführungsverordnung, die im Einkommenssteuerrecht festgelegt wurde, wird der zu versteuernde Ertragsanteil auf Basis der Dauer der Rentenzahlung (Bezugszeit der Rente) festgelegt. Demnach erhöht sich der Ertragsanteil, je länger die Berufsunfähigkeitsrente bezogen wird. Bei einer Bezugsdauer von drei Jahren liegt der zu versteuernde Ertragsanteil bei zwei Prozent, wird die Rente zehn Jahre bezogen, müssen bereits zwölf Prozent versteuert werden.

  • Versicherte, die die Berufsunfähigkeitsrente 20 Jahre beziehen, müssen dabei einen Ertragsanteil von 21 Prozent versteuern, bei 30jähriger Bezugszeit erhöht sich der Ertragsanteil auf 30 Prozent.

Ein Beispiel

Ein Versicherter, welcher seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und der heute 50 Jahre ist und eine BU-Rente von 1.000 Euro bezieht, wird diese Rente noch 15 Jahre bis zum 65. Lebensjahr erhalten. Der Ertragsanteil liegt in diesem Fall bei 16 Prozent, so dass monatlich 160 Euro versteuert werden müssen. Als Steuersatz wird dabei der persönliche Steuersatz angewandt. Bei einem beispielhaften Steuersatz von 20 Prozent wären dann pro Monat 32 Euro zu versteuern.


Wäre der Versicherte heute erst 37 und würde die Rente bis zum Alter von 67 Jahren beziehen, läge der zu versteuernde Ertragsanteil bei 30 Prozent. Demnach müssten monatlich 300 Euro versteuert werden. Bei einem Steuersatz von wiederum 20 Prozent würde dies eine monatliche Steuer aus Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 60 Euro bedeuten.